BFH - Beschluss vom 17.02.2003
XI B 193/02
Normen:
EStG §§ 16 18 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 773

Tarifbegünstigung nach § 34 EStG; nur teilweise Veräußerung eines Mandantenstammes

BFH, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen XI B 193/02

DRsp Nr. 2003/6099

Tarifbegünstigung nach § 34 EStG; nur teilweise Veräußerung eines Mandantenstammes

1. Eine tarifbegünstigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns setzt die Besteuerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus; die Veräußerung einzelner WG einer freiberuflichen Praxis fällt nicht darunter.2. Ob sich aus dem Urteil des BGH v. 13.6.2001 - VIII R ZR 176/00 (BGHZ 148, 97) ein Zwang ergab, Teile des Mandantenstammes und das Anlagevermögen nicht in die neu gegründete Sozietät einzubringen, ist steuerrechtlich ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG §§ 16 18 34 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es.