I: Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß als Handelvertreter am 22. April 1986 einen Anstellungsvertrag mit der A-GmbH (Arbeitgeber). Vereinbart wurde ein festes Monatsgehalt von zunächst 3 000 DM für 13,5 Monate im Jahr sowie eine Provisionsvergütung für die vom Kläger vermittelten Aufträge. Im Jahr 1988 erhielt der Kläger einen Bruttoarbeitslohn (Fixum und Provisionen) von 140 748 DM und im Jahr 1989 von 221 517 DM. Neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter führte der Kläger seit 1986 einen Betrieb. Die Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit steigerten sich kontinuierlich von 17 000 DM 1986 bis auf 376 000 DM 1994.
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