BFH - Urteil vom 04.03.1998
XI R 46/97
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1301
BB 1998, 1347
BFH/NV 1998, 1028
BFHE 185, 429
DB 1998, 1266
DStZ 1998, 680
NZA-RR 1998, 418
Vorinstanzen:
FG Köln,

Tarifbegünstigung von Abfindungen

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XI R 46/97

DRsp Nr. 1998/8840

Tarifbegünstigung von Abfindungen

»Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I: Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß als Handelvertreter am 22. April 1986 einen Anstellungsvertrag mit der A-GmbH (Arbeitgeber). Vereinbart wurde ein festes Monatsgehalt von zunächst 3 000 DM für 13,5 Monate im Jahr sowie eine Provisionsvergütung für die vom Kläger vermittelten Aufträge. Im Jahr 1988 erhielt der Kläger einen Bruttoarbeitslohn (Fixum und Provisionen) von 140 748 DM und im Jahr 1989 von 221 517 DM. Neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter führte der Kläger seit 1986 einen Betrieb. Die Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit steigerten sich kontinuierlich von 17 000 DM 1986 bis auf 376 000 DM 1994.