BAG - Urteil vom 20.04.1994
4 AZR 342/93
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; GPH-TV (Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung vom 28. Januar 1991) §§ 4, 8; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 108 zu § 613a BGB
BB 1994, 2003
DB 1994, 2629
EzA § 613 BGB Nr. 118
NZA 1994, 1140
SAE 1995, 200
ZIP 1994, 1797
AuA 1995, 102
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 22.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 558/92
ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 Ca 4650/91 ,

Tarifliche Abfindung bei zweimaligem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 342/93

DRsp Nr. 1995/862

Tarifliche Abfindung bei zweimaligem Betriebsübergang

»1. Geht ein Betrieb im Wege der Betriebsnachfolge auf einen neuen Betriebsinhaber über, so werden die durch den Tarifvertrag geregelten Abfindungsregelungen Inhalt des Arbeitsvertrages. 2. Geht der übergegangene Betrieb ein zweites Mal auf einen neuen Betriebsinhaber über, so tritt der zweite Betriebsnachfolger nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Arbeitsverhältnisse ein. Ob für den zweiten Betriebsübergang auch die Sperre des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt, kann unentschieden bleiben, weil bei dem zweiten Erwerber kein deckungsgleicher Tarifvertrag besteht.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; GPH-TV (Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung vom 28. Januar 1991) §§ 4, 8; ZPO § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur noch über die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV) vom 28. Januar 1991.