BAG - Urteil vom 02.07.2008
4 AZR 246/07
Normen:
Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore von 24. September 2004) § 11 § 12 § 12b, Anlage A, B ; BGB § 315 § 613a Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 1 TVG
NZA 2008, 1432
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1869/06
ArbG Berlin, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 9760/06

Tarifliche Eingruppierung - einseitiges Bestimmungsrecht bei der tariflichen Anerkennung von Beschäftigungszeiten durch einen Betriebserwerber

BAG, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 246/07

DRsp Nr. 2008/18153

Tarifliche Eingruppierung - einseitiges Bestimmungsrecht bei der tariflichen Anerkennung von Beschäftigungszeiten durch einen Betriebserwerber

Orientierungssätze: 1. Ob die vor einem Betriebsübergang beim Veräußerer geleisteten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von bestimmten, für die Eingruppierung oder Einstufung bedeutungsvollen Beschäftigungszeiten anzurechnen sind oder nicht, hängt von der konkreten Tarifnorm ab, für die sie herangezogen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien sind weitgehend frei zu entscheiden, ob und ggf. welche Vorbeschäftigungszeiten tariflich gewichtet werden sollen. 2. Bei der Einstufung von Arbeitnehmern in die Vergütungstabelle nach dem MTV Pro Seniore sind im Allgemeinen nur die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die unmittelbar im Dienst der Pro Seniore AG oder einer der im MTV ausdrücklich genannten Tochtergesellschaften erbracht worden sind. 3. Die gerichtliche Kontrolle bei der Ausübung von einseitigen Leistungsbestimmungen durch den Arbeitgeber auf Grund tariflich eingeräumten Ermessens erstreckt sich nicht auf das vom Arbeitgeber vorgenommene Verfahren, speziell nicht auf die von ihm (möglicherweise fehlerhaft) angenommenen Rechtsgrundlagen, sondern allein auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung.