BAG - Urteil vom 01.08.2001
4 AZR 82/00
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 3, 4 ; TVG §§ 3 4 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 424
AuA 2002, 184
BAGE 98, 314
BAGReport 2002, 12
BB 2001, 1746
BB 2001, 2654
BB 2002, 203
DB 2002, 48
MDR 2002, 220
NZA 2002, 41
ZInsO 2002, 47
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.03.1999
ArbG Rostock, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 118/97

Tarifliche Sonderzuwendung - Nachwirkender Tarifvertrag bei Betriebsübergang - Im Erwerberbetrieb bestehende Betriebsvereinbarung als andere Abmachung bei Fortbestand der Betriebsidentität des übernommenen Betriebs?

BAG, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 82/00

DRsp Nr. 2002/3593

Tarifliche Sonderzuwendung - Nachwirkender Tarifvertrag bei Betriebsübergang - Im Erwerberbetrieb bestehende Betriebsvereinbarung als "andere Abmachung" bei Fortbestand der Betriebsidentität des übernommenen Betriebs?

»Eine vor dem Betriebsübergang für einen anderen Betrieb geschlossene Betriebsvereinbarung ist nur dann eine andere Regelung im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sie der Sache nach denselben Gegenstand regelt und betriebsverfassungsrechtlich im übernommenen Betrieb gilt.« Orientierungssätze: 1. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich bei einem Verbandsaustritt an die verlängerte Tarifgebundenheit (Nachbindung) des § 3 Abs. 3 TVG an. 2. Nachwirkende Tarifnormen werden beim Betriebsübergang gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses; sie können jederzeit abgeändert werden. 3. Es bleibt unentschieden, ob der Übergang kollektiver Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis auch dann nicht eintritt, wenn der Gegenstand beim Betriebserwerber durch eine andersartige Kollektivregelung (z.B. Betriebsvereinbarung statt Tarifvertrag) geregelt ist.