BAG - Urteil vom 19.11.1996
3 AZR 394/95
Normen:
BGB § 613a; TVG § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel); Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV) vom 28. Januar 1991 § 8;
Fundstellen:
AP Nr. 152 zu § 613 a BGB
BB 1997, 1051
DB 1997, 1036
NZA 1997, 722
RAnB Nr. 113/97
ZIP 1997, 897
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2551/92
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 5. Dezember 1994 - 7 (1) Sa 125/93 ,

Tariflicher Abfindungsanspruch trotz Weiterbeschäftigung im Betrieb

BAG, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 394/95

DRsp Nr. 1997/4460

Tariflicher Abfindungsanspruch trotz Weiterbeschäftigung im Betrieb

»1. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB setzt voraus, daß ein zuvor nicht stillgelegter Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsmitteln in der Weise erworben wird, daß die arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes weiterverfolgt werden können. 2. Übernimmt der Erwerber die Verpflichtung, die Arbeitnehmer eines Betriebes weiterzubeschäftigen, spricht dies für eine Übernahme des Betriebes. 3. Übernimmt der Erwerber einen Gaststättenbetrieb als solchen mit dem gesamten Inventar, steht einem Betriebsübergang nicht die Absicht des Erwerbers entgegen, in dem Objekt einen anderen Betriebszweck zu verfolgen als der Veräußerer.«

Normenkette:

BGB § 613a; TVG § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel); Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV) vom 28. Januar 1991 § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten eine Abfindung nach dem Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV) vom 28. Januar 1991 verlangen kann.