LAG Köln - Urteil vom 14.10.2007
5 Sa 941/07
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 ; BGB § 613 a ; MTV 2000 (Wach- und Sicherheitsgewerbe) Ziff. 1, 9.2, 9.3; MTV 2005 (Wach- und Sicherheitsgewerbe) § 1 § 5 § 8 § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10690/06

Tariflicher Urlaubsanspruch eines Fluggastkontrolleurs - Betriebszugehörigkeit bei Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 941/07

DRsp Nr. 2008/9619

Tariflicher Urlaubsanspruch eines Fluggastkontrolleurs - Betriebszugehörigkeit bei Betriebsübergang

1. Die Fluggastkontrolle an Verkehrsflughäfen wird vom fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 (MTV 2005) erfasst, der nach § 1 fachlich für "alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, ..." gilt; dass es sich bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Flughäfen um die Durchführung von Kontroll- und Ordnungsdiensten in dem entsprechenden Betriebsbereich handelt, ergibt sich schon aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung.2. Eine Beendigung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses steht unter Berücksichtigung des Schutzprinzips des § 613 a BGB der Annahme eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn dieses ohne zeitliche Unterbrechung beim Betriebsübernehmer fortgesetzt wird; die entsprechende Betriebszugehörigkeit ist auch bei die Berechnung des Urlaubs zu berücksichtigen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 ; BGB § 613 a ; MTV 2000 (Wach- und Sicherheitsgewerbe) Ziff. 1, 9.2, 9.3; MTV 2005 (Wach- und Sicherheitsgewerbe) § 1 § 5 § 8 § 11 ;

Tatbestand: