BAG - Urteil vom 01.12.2004
7 AZR 37/04
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland) (vom 30. März 1992 i.d.F. der Änderungstarifverträge vom 1. September 1992, vom 28. September 1998 und vom 15. Juni1999) § 46 § 49 ; BGB § 612a § 613a § 242 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1392
NZA 2005, 1080
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 679/03
ArbG Oldenburg, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 521/02

Tariflicher Wiedereinstellungsanspruch nach witterungsbedingter Kündigung bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 37/04

DRsp Nr. 2005/6360

Tariflicher Wiedereinstellungsanspruch nach witterungsbedingter Kündigung bei Betriebsübergang

Orientierungssätze:1. Nach § 46 Nr. 1 RTV kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November bis zum 15. März durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit Wirkung zu Beginn des nächsten oder übernächsten Tages gekündigt werden, wenn die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar geworden ist. Der Arbeitnehmer ist nach § 46 Nr. 3 RTV bei Wiederaufnahme der Arbeit, unabhängig von der Witterung spätestens am 30. April wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist nach § 46 Nr. 3 Satz 3 RTV verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit zu benachrichtigen.2. Der Wiedereinstellungsanspruch wird nach § 46 Nr. 3 RTV ohne Benachrichtigung durch den Arbeitgeber am 30. April fällig.