LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.03.2005
8 TaBV 3/04
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Ziff. 1 ; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2, 4, 5 § 87 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 305 c Abs. 2 § 307 § 310 Abs. 4 S. 1 § 613 a Abs. 1 S. 2 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 178/03

Tarifpluralität bei Verschmelzung von Unternehmen im Wege der Aufnahme - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung von Arbeitnehmern

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/04

DRsp Nr. 2005/11258

Tarifpluralität bei Verschmelzung von Unternehmen im Wege der Aufnahme - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung von Arbeitnehmern

1. Auch im Fall der Verschmelzung im Wege der Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über; der Firmentarifvertrag wirkt daher kollektiv fort, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.2. Fälle der Tarifpluralität sind ebenso wie diejenigen der Tarifkonkurrenz nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend zu lösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt; das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes den dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Ziff. 1 ; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2, 4, 5 § 87 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 305 c Abs. 2 § 307 § 310 Abs. 4 S. 1 § 613 a Abs. 1 S. 2 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Ziff. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat am Standort L. für den Gemeinschaftsbetrieb der Unternehmen TSI GmbH, TGG und DTT GmbH (nachfolgend: Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin .