LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.05.2005
20 TaBV 3/04
Normen:
TV SR TSI § 54 Abs. 1 ; ERTV-TSI § 10 ; TVG § 1 § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 § 310 Abs. 4 S. 1 § 613a Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 1, 4 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 1/03

Tarifpluralität bei Verschmelzung von Unternehmen im Wege der Aufnahme - Zustimmungsersetzung zur Versetzung von Arbeitnehmern

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 20 TaBV 3/04

DRsp Nr. 2005/11254

Tarifpluralität bei Verschmelzung von Unternehmen im Wege der Aufnahme - Zustimmungsersetzung zur Versetzung von Arbeitnehmern

1. Für das Vorliegen der Tarifpluralität kommt es nur auf die Tarifbindung des Arbeitgebers an; auf Arbeitnehmerseite genügt die Möglichkeit, dass ein der tarifschließenden Gewerkschaft angehörender Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist beziehungsweise beschäftigt werden könnte.2. Auch im Fall der Verschmelzung im Wege der Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über; der Firmentarifvertrag wirkt daher kollektiv fort, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.3. Findet im übernehmenden Rechtsträger ein Verbandstarifvertrag Anwendung, ist die bestehende Tarifpluralität nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend aufzulösen, dass nur die spezielleren Tarifverträge Anwendung finden, an die die Arbeitgeberin aufgrund der Verschmelzung gebunden ist.

Normenkette:

TV SR TSI § 54 Abs. 1 ; ERTV-TSI § 10 ; TVG § 1 § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 5 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 § 310 Abs. 4 S. 1 § 613a Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 1, 4 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.