LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.09.2005
21 TaBV 7/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 181/03

Tarifpluralität und Tarifeinheit bei Verschmelzung durch Aufnahme - kein Eingriff in individuelle Koalitionsfreiheit durch Vorrang der Haustarifverträge - wirksame Tarifwechselklausel in Arbeitsvertrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 21 TaBV 7/04

DRsp Nr. 2006/21449

Tarifpluralität und Tarifeinheit bei Verschmelzung durch Aufnahme - kein Eingriff in individuelle Koalitionsfreiheit durch Vorrang der Haustarifverträge - wirksame Tarifwechselklausel in Arbeitsvertrag

1. Auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über, so dass ein Firmentarifvertrag kollektiv fortwirkt; § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.2. Fälle der Tarifpluralität sind ebenso wie diejenigen der Tarifkonkurrenz nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt; dass ist der Tarifvertrag, welcher dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.