LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.02.2006
2 TaBV 6/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 184/03

Tarifpluralität und Tarifeinheit bei Verschmelzung durch Aufnahme

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 6/04

DRsp Nr. 2006/21467

Tarifpluralität und Tarifeinheit bei Verschmelzung durch Aufnahme

1. Auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über, so dass ein Firmentarifvertrag kollektiv fortwirkt; § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.2. Fälle der Tarifpluralität sind ebenso wie diejenigen der Tarifkonkurrenz nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt; dass ist der Tarifvertrag, welcher dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; UmwG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung des im Betrieb L. beschäftigten Arbeitnehmers S. B..