BAG - Urteil vom 15.10.2003
4 AZR 573/02
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 § 3 Abs. 3 ; BGB §§ 39 613a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg (vom 12. Dezember 1991) § 15 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuR 2004, 198
AuR 2005, 29
BAGE 108, 114
BAGReport 2004, 166
DB 2004, 881
NZA 2004, 387
ZIP 2004, 1828
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 110/01
ArbG Stuttgart, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3877/01

Tarifrecht - Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG?; Vermeidung der ewigen; Nachwirkung auf Grund des Rechtsgedankens des § 39 Abs. 2 BGB oder des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB?; Ewige Nachwirkung und Art. 9 Abs. 3 GG

BAG, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 573/02

DRsp Nr. 2004/4208

Tarifrecht - Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG?; Vermeidung der ewigen; Nachwirkung auf Grund des Rechtsgedankens des § 39 Abs. 2 BGB oder des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ?; "Ewige" Nachwirkung und Art. 9 Abs. 3 GG

»Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG sieht das Gesetz nicht vor.«

Orientierungssätze:1. Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung ist im Gesetz nicht vorgesehen.2. Die Nachwirkung der Tarifnormen setzt das Bestehen beiderseitiger Tarifgebundenheit im Nachwirkungszeitraum nicht voraus.3. Deshalb wird die durch Kündigung eines Tarifvertrages herbeigeführte Nachwirkung durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers im Nachwirkungszeitraum nicht beseitigt.4. Eine "Endlosbindung" liegt schon deswegen nicht vor, weil dem Arbeitgeber die Möglichkeiten einzelarbeitsvertraglicher Änderung, der Änderungskündigung sowie der Abschluss eines Firmentarifvertrages bleiben. Auch eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages kann zum Ende der Nachwirkung führen. Deshalb bedarf es einer zeitlichen Begrenzung der Nachwirkung etwa in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 BGB oder des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.