ArbG Bonn, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1011/00
Tarifrecht; Betriebsübergang; Betriebliche Übung; Prozeßrecht - Feststellungsinteresse; Auslegung eines Formularvertrages durch das Revisionsgericht; Bezugnahme auf Tarifvertrag; Sog. große dynamische Verweisung; Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bezugnahmeklausel; Günstigkeitsprinzip; Gleichstellungsabrede, Voraussetzungen; Tarifgebundenheit, Gastmitglied; Betriebliche Übung, Rechtsfolge; Tarifwechsel
BAG, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 294/01
DRsp Nr. 2003/6509
Tarifrecht; Betriebsübergang; Betriebliche Übung; Prozeßrecht - Feststellungsinteresse; Auslegung eines Formularvertrages durch das Revisionsgericht; Bezugnahme auf Tarifvertrag; Sog. große dynamische Verweisung; Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bezugnahmeklausel; Günstigkeitsprinzip; Gleichstellungsabrede, Voraussetzungen; Tarifgebundenheit, Gastmitglied; Betriebliche Übung, Rechtsfolge; Tarifwechsel
»Die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nur dann eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Senats (26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 21 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), wenn der Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrages an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist.«Orientierungssätze:1. Für eine Feststellungsklage, mit der geklärt werden soll, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist das Feststellungsinteresse jedenfalls dann gegeben, wenn durch die Feststellung eine Vielzahl von Einzelfragen entschieden wird.2. Die Auslegung eines Formularvertrages durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden.
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