BAG - Urteil vom 11.05.2005
4 AZR 315/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3 ; Satzung der Gewerkschaft ver.di § 95 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 751
AuR 2005, 226
AuR 2005, 426
BAGE 114, 332
BB 2005, 2467
DB 2005, 2141
MDR 2006, 98
NZA 2005, 1362
ZIP 2005, 1889
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1228/02
ArbG Köln, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10603/01

Tarifrecht; Betriebsübergang; Prozessrecht - Teilbetriebsübergang; Fortgeltung von Tarifverträgen; Ausschluss der Weitergeltung bei kongruenter Tarifgebundenheit an einen anderen Tarifvertrag; Begründung der kongruenten Tarifgebundenheit durch Verschmelzung von Gewerkschaften; Streitgegenstand; Gründung; Tarifwechsel

BAG, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 315/04

DRsp Nr. 2005/15090

Tarifrecht; Betriebsübergang; Prozessrecht - Teilbetriebsübergang; Fortgeltung von Tarifverträgen; Ausschluss der Weitergeltung bei kongruenter Tarifgebundenheit an einen anderen Tarifvertrag; Begründung der kongruenten Tarifgebundenheit durch Verschmelzung von Gewerkschaften; Streitgegenstand; Gründung; Tarifwechsel

»1. Zur Verdrängung eines nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewordenen Tarifvertrages führt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auch eine erst nach dem Betriebsübergang begründete kongruente Tarifgebundenheit an einen anderen Tarifvertrag. 2. Die nach einem Betriebsteilübergang erfolgte Verschmelzung ua. Der IG Medien und der ÖTV zur Gewerkschaft ver.di führt im Falle der Tarifgebundenheit des neuen Arbeitgebers an von der vormaligen Gewerkschaft ÖTV geschlossene Tarifverträge bei einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs der vormaligen IG Medien angehörte und nunmehr Mitglied von ver.di ist, zur kongruenten Tarifgebundenheit an diese Tarifverträge. 3. § 95 der Satzung der Gewerkschaft ver.di steht der Verdrängung von gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weitergeltenden Tarifverträgen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen. 4. Das Günstigkeitsprinzip findet im Verhältnis zwischen dem nach § 613a Abs. Satz 2 fortgeltenden und dem beim Erwerber normativ geltenden neuen Tarifrecht keine Anwendung.«