LAG Berlin - Urteil vom 18.01.2000
5 Sa 2240/99
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 6872/99

Tarifvertrag: Firmentarifvertrag - Fortgeltung bei Betriebsübergang

LAG Berlin, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 2240/99

DRsp Nr. 2002/8265

Tarifvertrag: Firmentarifvertrag - Fortgeltung bei Betriebsübergang

1. Nach dem der Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Prinzip der statischen Verweisung nimmt das übergegangene Arbeitsverhältnis an der Weiterentwicklung der Rechte und Pflichten der bisherigen Kollektivvereinbarungen nicht teil. 2. Dies gilt auch insoweit, als ein Firmentarifvertrag lediglich auf einen anderen Tarifvertrag verweist; diese müssen als Einheit angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit ab dem 1.04.98 weiterhin ein Anspruch auf Entgelt nach dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in ... in der jeweils geltenden Fassung gegen die Beklagte zusteht.

Die Klägerin war seit dem 6.07.89 bei der Firma ... Zeitungsverlag GmbH & Co., später ... Zeitungsverlag GmbH & Co., beschäftigt. Unter dem 24.04.92 schloß die ... Zeitungsverlag GmbH & Co. mit dem Journalistenverband ... sowie der Industriegewerkschaft Medien-Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Landesbezirk Berlin-Brandenburg (IG Medien) einen Firmentarifvertrag (Bl. 24/28 d.A.), wonach gemäß § 8 ab dem 1.05.95 der zwischen dem Zeitungsverlegerverband ... und der IG Medien für Hamburg vereinbarte Gehaltstarifvertrag für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung galt.