LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.1999
5 TaBV 55/99
Normen:
BetrVG BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 21 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 3 BetrVG 1972 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 37/99

Tarifvertrag: Firmentarifvertrag: Fortwirkung bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 5 TaBV 55/99

DRsp Nr. 2002/3690

Tarifvertrag: Firmentarifvertrag: Fortwirkung bei Betriebsübergang

1. Geht ein Betrieb nach § 613a BGB über, so wirkt ein für den Betrieb abgeschlossener Firmentarifvertrag beim Erwerber kollektiv weiter. 2. Werden anlässlich einer Umstrukturierung, die auf einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zurückgeht, bisher selbständige Betriebe zusammengefasst und entsteht hierdurch ein neuer selbständiger Betrieb, so endet die Amtszeit der Betriebsräte der zusammengefassten Betriebe.

Normenkette:

BetrVG BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 21 ; BGB § 613a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der antragstellende Betriebsrat anlässlich einer Neuorganisation der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) am 31.03.1999 erloschen ist.

Der 5-köpfige Betriebsrat wurde ursprünglich bei einem D. Warenhaus der Arbeitgeberin, die damals unter dem Namen I. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG firmierte, gebildet. Die Arbeitgeberin, die selbst erst 1998 gegründet worden war, ist eine Tochtergesellschaft der S. Handels AG.

Die S. Handels AG verfolgte ihre unternehmerischen Ziele bis Mitte des Jahres 1998 im Wesentlichen im Rahmen von drei Vertriebsschienen. Die sogenannte E. Schiene befasste sich dabei mit dem Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und wurde von der S. Handels AG bzw. deren 100 %igen Töchtern f. GmbH und E. - S. betrieben.