LAG Hamm - Urteil vom 18.02.1992
2 (15) Sa 1665/90
Normen:
BetrVG §§ 1, 4 ; BGB § 613a Abs. 1 ; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 27.4.1990 §§ 2, 3; RTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt 6; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 177
DB 1992, 2198
LAGE § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 1332/90 - 25.10.90,

Tarifvertrag: Geltungsbereich - Einheitlichkeit des Betriebes

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 2 (15) Sa 1665/90

DRsp Nr. 2001/14523

Tarifvertrag: Geltungsbereich - Einheitlichkeit des Betriebes

1. Verfolgen zwei rechtlich selbständige Unternehmen verschiedene arbeitstechnische Zwecke im Rahmen einer Organisationseinheit, so sind deren Arbeitnehmer Teil der Belegschaft eines Betriebes. 2. Diese Ausformung des Betriebsbegriffes gilt im Grundsatz auch für das Tarifvertragsrecht, wenn die verschiedenen arbeitstechnischen Zwecke in einem funktionellen Zusammenhang stehen. 3. Ein Arbeitgeber ist regelmäßig nicht verpflichtet, aus Gründen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Ablehnung des Antrags auf Wintergeld Rechtsmittel einzulegen.

Normenkette:

BetrVG §§ 1, 4 ; BGB § 613a Abs. 1 ; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 27.4.1990 §§ 2, 3; RTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt 6; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der schwerbehinderte Kläger verlangt von dem Beklagten für März 1990 die Auszahlung von Wintergeld und für die Zeit Februar 1990 bis September 1990 die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem Beklagten gezahlten Stundenlohn in Höhe von 17,70 DM brutto und den höheren Stundenlöhnen der Berufsgruppe M III der Lohntarifverträge des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen.