LAG Berlin vom 31.01.1994
9 Sa 108/93
Normen:
AGB § 59a; BAT (West) § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; BGB § 613a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 244
AuA 1995, 40

Tarifvertrag: räumliche Geltung

LAG Berlin, vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 9 Sa 108/93

DRsp Nr. 1995/2301

Tarifvertrag: räumliche Geltung

Für Angestellte des Landes Berlin, die im Polizeidienst im Ostteil der Stadt beschäftigt werden, dort wohnen und deren Arbeitsverhältnis auch dort begründet worden ist, gilt hinsichtlich der Vergütungsregelung der BAT-O.Sachverhalt Der 1934 geborene Kläger (Kl.) war aufgrund eines mit dem damaligen Ministerium des Innern abgeschlossenen schriftlichen Dienstvertrages seit dem 30.6.1955 in dem Polizeidienst der DDR. Zuletzt war er auf der Grundlage der Ergänzung zum Dienstvertrag vom 21.7.1980 im Range eines Hauptmannes bei der Volkspolizeiinspektion Berlin ... tätig, und zwar aufgrund einer Verpflichtung bis 1990. Seit Januar 1990 war der Kl. Mitglied der Gewerkschaft der Volkspolizei, deren Bezirksverband Berlin sich zum 1.7.1990 mit dem Landesverband Berlin der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zusammengeschlossen hatte. Der Kl. war seit Januar 1990 für Gewerkschaftsarbeit und später als Personalratsmitglied freigestellt.