BAG - Urteil vom 23.02.2000
7 AZR 891/98
Normen:
MTL II (Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung) § 62 Abs. 1, 3, 5, § 72; Gesetz über die Stadtreinigung Hamburg (SRG - vom 9. März 1994) § 1 Abs. 2, § 18 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1, 2, § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 62 MTL II
DB 2000, 2613
NZA 2000, 894
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 15/96
LAG Hamburg, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 38/98

Tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 891/98

DRsp Nr. 2000/8454

Tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch

»1. Der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 62 Abs. 5 MTL II (in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung) ist aus Gründen eines wirksamen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes dahin auszulegen, daß dem wegen Gewährung einer Zeitrente ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit ein unbedingter Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz zusteht. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines freien geeigneten Arbeitsplatzes ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. 3. Dem Arbeitgeber kann die Berufung auf das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes aus dem in § 162 Abs. 1 und 2 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken verwehrt sein, wenn er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Dies kann der Fall sein, wenn er einen freien geeigneten Arbeitsplatz in Kenntnis des Wiedereinstellungsverlangens anderweitig besetzt hat. In einem solchen Fall kommt außerdem ein auf Wiedereinstellung gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht.«

Normenkette:

MTL II (Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung) § 62 Abs. 1, 3, 5, § 72; Gesetz über die Stadtreinigung Hamburg (SRG - vom 9. März 1994) § 1 Abs. 2, § 18 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1, 2, § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;