BFH - Urteil vom 01.07.1992
II R 12/90
Normen:
BGB §§ 736, 737, 738 Abs. 1 S. 1, 2, § 740; ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 7; HGB § 105 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1781
BFHE 168, 390
BStBl II 1992, 925
GmbHR 1993, 311
NJW 1993, 158
Vorinstanzen:
FG Münster,

Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

BFH, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen II R 12/90

DRsp Nr. 1996/11543

Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

»1. Das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG. 2. Wächst der Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dessen Ausscheiden gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB den übrigen - die Gesellschaft fortsetzenden - Gesellschaftern an, so unterliegt der damit verbundene Übergang des Anteils des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen auf diese nach § 7 Abs. 7 ErbStG der Schenkungsteuer. Das gilt auch, wenn bei einer aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter vereinbart ist. 3. Abweichungen vom Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Hohe und Auszahlung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters stehen der Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB §§ 736, 737, 738 Abs. 1 S. 1, 2, § 740; ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 7; HGB § 105 Abs. 2;

I. Streitig ist die Anwendung des § 7 Abs. 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974.