BFH - Urteil vom 21.04.2010
VI R 46/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2-5; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 379/06

Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Voraussetzung für die Anwendung der 1%-Regelung; Geltung des Anscheinsbeweis für eine tatsächliche private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 46/08

DRsp Nr. 2010/13616

Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Voraussetzung für die Anwendung der 1%-Regelung; Geltung des Anscheinsbeweis für eine tatsächliche private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens

1. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.2. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2-5; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids ist streitig, ob ein geldwerter Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken anzusetzen ist.

1. 2.