Tausch von mitunternehmerischen Gesellschaftsanteilen

Archiv Umwandlung 6/6 Besteuerung der Übertragung von Anteilen an einer GbR 

Tausch von mitunternehmerischen Gesellschaftsanteilen

Autor: Löbe

Veräußerung auch bei Tauschgeschäft

Unter einem Tausch ist die Veräußerung eines Wirtschaftsguts gegen ein Entgelt zu verstehen, das nicht in Geld, sondern in einer anderen Gegenleistung besteht. Auf den Tausch finden nach §  480 BGB die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist der Tausch als normaler Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang aufseiten des Übertragenden ein gewinnrealisierender Umsatzakt und aufseiten des Empfangenden ein Anschaffungsgeschäft.

Grundsätzlich führt jedes entgeltliche Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet ist, zu einer Veräußerung i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Ein entgeltlicher Erwerb ist also auch im Wege des Tausches möglich. Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt daher zu einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft und einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft. Auf beiden Vertragsseiten findet somit die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder Bruchteils davon statt. Grundsätzlich kommt es dabei zu einer Gewinnrealisierung. Dies gilt auch dann, wenn es zum Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften kommt.1)