FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2005
3 K 116/00
Normen:
EStG § 17 ; UmwStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1318

Tausch; Wesentliche Beteiligung; Kapitalgesellschaft; Negative Anschaffungskosten; Passivposten - Negative Anschaffungskosten als Passivposten i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 116/00

DRsp Nr. 2005/10234

Tausch; Wesentliche Beteiligung; Kapitalgesellschaft; Negative Anschaffungskosten; Passivposten - Negative Anschaffungskosten als Passivposten i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG

1. Zum Gesetzeszweck des § 17 EStG. 2. Der Tausch einer wesentlichen Beteiligung gegen die Gewährung einer anderen Beteiligung stellt eine nach § 17 Abs. 1 EStG steuerbare Veräußerung dar. 3. Da bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung weder eine Aktivierung noch eine Passivierung erfolgt, ist aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG der Begriff "Passivposten" mit negativen Anschaffungskosten gleichzusetzen.

Normenkette:

EStG § 17 ; UmwStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns bei Einbringung einer wesentlichen Beteiligung im Jahr 1994.

Der Kläger war seit 03.08.1990 (Gründung der Gesellschaft) 98-%iger Mehrheitsgesellschafter der A GmbH (nachfolgend GmbH) mit einem Kapitalanteil von DM 980.000.

Im Jahr 1992 schüttete die GmbH Gewinne aus, die mit DM 1.236.565 auf den Kläger entfielen. Die Gewinnausschüttung wurde aus dem EK 04 verwendet, da es sich um eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1990 handelte. Angesichts der Anschaffungskosten des Klägers von DM 980.000 überstieg die Ausschüttung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten um DM 256.565.