BFH - Beschluss vom 30.10.2003
VI B 83/03
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a § 365 Abs. 3 § 367 ; FGO § 45 § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 356
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 478/01

Teilabhilfe; Sprungklage

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen VI B 83/03

DRsp Nr. 2003/15680

Teilabhilfe; Sprungklage

1. Bei einer Teilabhilfe ist über den nicht erledigten Teil des Einspruchs noch durch förmliche Einspruchsentscheidung zu entscheiden.2. Das Vorliegen der Prozess- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens hat der BFH von Amts wegen zu prüfen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a § 365 Abs. 3 § 367 ; FGO § 45 § 46 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das angefochtene Prozessurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das FG fehlerhaft davon ausgegangen ist, ein außergerichtliches Vorverfahren habe nicht stattgefunden bzw. es liege eine als unzulässig abzuweisende Sprungklage i.S. des § 45 FGO vor. Das Vorliegen der Prozess- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen zu prüfen.