FG München - Urteil vom 12.11.2003
9 K 4811/01
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1 ;

Teilanteilsübertragung Sonderbetriebsvermögen; Buchwertfortführung bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils und des dazugehörigen Sonderbetriebsvermögens im Abstand von sechs Jahren

FG München, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 4811/01

DRsp Nr. 2004/2136

Teilanteilsübertragung Sonderbetriebsvermögen; Buchwertfortführung bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils und des dazugehörigen Sonderbetriebsvermögens im Abstand von sechs Jahren

1. Besteht zwischen einer GbR und einer GmbH, deren Anteile jeweils hälftig von zwei beherrschenden Gesellschaftern gehalten werden, eine Betriebsaufspaltung und überträgt einer der Gesellschafter zunächst nur Teile seiner GmbH-Anteile auf seine Kinder und verzögert sich die dabei schon schriftlich geplante Übertragung auch von Teilen der GbR-Beteiligung um sechs Jahre, so liegt trotz des zeitlichen Abstands der Übertragungen ein einheitlicher Vorgang - Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils samt dem dazugehörigen Sonderbetriebsvermögen- vor. Daher stellt die spätere teilweise Übertragung der GbR-Anteile eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 7 Abs. 1 EStDV in der bis zum Jahr 2000 gültigen Fassung dar.