BFH - Beschluss vom 24.11.2005
VIII B 255/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 717
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1396/02

Teilanteilsveräußerung - Rückbehalt von Sonderbetriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 255/04

DRsp Nr. 2006/2674

Teilanteilsveräußerung - Rückbehalt von Sonderbetriebsvermögen

1. Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.2. Daraus folgt, dass - jedenfalls nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage - eine Tarifbegünstigung in Fällen der Veräußerung von Teilen des Gesellschaftsanteils dann nicht in Betracht kam, wenn (funktional oder quantitativ) wesentliches Sonderbetriebsvermögen vom Veräußerer zurückbehalten wurde.3. Die Neufassung der § 6 Abs. 3 und § 16 EStG durch das UntStFG hat hieran nichts geändert.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veräußerte im Streitjahr (1998) einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an der F-KG unter vollständigem Rückbehalt des in ihrem Alleineigentum stehenden und der F-KG als wesentliche Betriebsgrundlage überlassenen Fabrikationsgrundstücks (Sonderbetriebsvermögen). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den aus der Anteilsveräußerung erzielten Gewinn als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn festzustellen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.