BFH - Urteil vom 10.11.2005
IV R 29/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 16 § 18 § 34 ;
Fundstellen:
BB 2006, 27
BFH/NV 2006, 413
BFHE 211, 305
BStBl II 2006, 173
DB 2006, 1250
NJW 2006, 464
NZG 2007, 520
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 6288/01 F - 15.7.2002 (EFG 2005, 36),

Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen einer Freiberufler-GbR; Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung von Schwesterpersonengesellschaften nur bei gewerblichen Einkünften

BFH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IV R 29/04

DRsp Nr. 2005/20885

Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen einer Freiberufler-GbR; Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung von Schwesterpersonengesellschaften nur bei gewerblichen Einkünften

»1. Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.2. Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 16 § 18 § 34 ;

Gründe: