BFH - Urteil vom 10.11.2005
IV R 7/05
Normen:
EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 ;
Fundstellen:
BB 2006, 30
BFH/NV 2006, 416
BFHE 211, 312
BStBl II 2006, 176
DB 2006, 195
DStR 2006, 23
NZG 2007, 520
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2782/01

Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002; Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage; fehlende Mitveräußerung des entsprechenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze

BFH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IV R 7/05

DRsp Nr. 2005/21592

Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002; Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage; fehlende Mitveräußerung des entsprechenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze

»1. Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe. 2. Die frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.«

Normenkette:

EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Mitglied einer freiberuflichen Sozietät. Im Streitjahr (1997) verkauften er und sein damals einziger Mitgesellschafter nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) jeweils einen Teil ihres Gesellschaftsanteils von jeweils 10 v.H. an einen neu eintretenden Steuerberater.