FG Köln - Urteil vom 24.04.2008
6 K 2496/06
Normen:
AO § 157 Abs. 2; AO § 179; AO § 180;

Teilbestandskraft bei Gewinnfeststellungsbescheiden

FG Köln, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 2496/06

DRsp Nr. 2009/22912

Teilbestandskraft bei Gewinnfeststellungsbescheiden

1. Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrerer Personen nach §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 2 Nr. 2 AO enthält eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. 2. Steht die Höhe des gesamten Gewinns fest und besteht lediglich Streit um die Qualifizierung als laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn, ist eine Teilbestandskraft möglich. 3. Ist die Höhe von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung des Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein. 4. Die Anfechtung des Aufgabegewinns für ein bestimmtes Streitjahr mit der Begründung, der Betrieb sei bereits im Vorjahr aufgegeben worden, ist nicht isoliert von den Feststellungen des laufenden Gewinns für das Streitjahr anfechtbar.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; AO § 179; AO § 180;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der in einem Klageverfahren erlassene Änderungsbescheid außergerichtlich mit dem Einspruch angefochten werden kann.