FG Hamburg - Urteil vom 29.10.2008
1 K 263/06
Normen:
EStG § 16; EStG § 34; FGO § 67;

Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides, Grundstück eines Bauträgers als Umlaufvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 263/06

DRsp Nr. 2009/1585

Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides, Grundstück eines Bauträgers als Umlaufvermögen

1. Ist zunächst nur streitig, ob ein Gewinn ein privilegierter Veräußerungsgewinn ist, kann im Klageverfahren nur noch in den Grenzen des § 67 FGO nachträglich geltend gemacht werden, dass die Höhe des Gewinns unrichtig berechnet worden ist. 2. Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden soll.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34; FGO § 67;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn, der aus dem Verkauf des einzigen im Vermögen der Klägerin befindlichen bebauten Grundstücks resultiert, ein gem. § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn ist. Außerdem ist die Höhe des aus dem Verkauf erzielten Veräußerungsgewinnes bzw. des laufenden Gewinns streitig.