FG Köln - Urteil vom 24.04.2008
6 K 1864/04
Normen:
AO § 180; AO § 157; AO § 179;
Fundstellen:
EFG 2009, 1772

Teilbestandskraft von Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren

FG Köln, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 1864/04

DRsp Nr. 2009/20792

Teilbestandskraft von Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren

1. Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann in Teilbestandskraft erwachsen, wenn eine Besteuerungsgrundlage eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig ist. 2. Steht eine Besteuerungsgrundlage mit einer anderen in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, ist eine Teilbestandskraft ausgeschlossen und eine Anfechtung erstreckt sich immer auf beide Besteuerungsgrundlagen. 3. Sind die Höhe eines laufenden Gewinns und eines Veräußerungsgewinns untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung des Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein.

Normenkette:

AO § 180; AO § 157; AO § 179;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache durch einen Änderungsbescheid erledigt ist, der antragsgemäß keinen Veräußerungsgewinn der Klägerin mehr feststellt, oder ob noch über die Höhe ihrer laufenden Einkünfte zu entscheiden ist.