FG München - Urteil vom 25.03.2003
13 K 1914/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;

Teilbetrieb bei einem Taxiunternehmen; gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997; Gewerbesteuermessbetrag 1997

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 1914/99

DRsp Nr. 2003/7813

Teilbetrieb bei einem Taxiunternehmen; gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997; Gewerbesteuermessbetrag 1997

Bei einem an verschiedenen Orten betriebenen Taxiunternehmen kann ein Teilbetrieb iS des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GewStG vorliegen, wenn getrenntes Personal und unterschiedliche Fahrzeuge mit jeweils eigenen Konzessionen und eigenem Kundenstamm verwendet werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) betreibt ein Taxiunternehmen, das er 1992 in ... (F) gründete. Am 28.2.1996 meldete der Kl einen weiteren Taxibetrieb in ... (M) an. Die beiden Fahrzeuge in F wurde von angestellten Fahrern gefahren, das Taxi in M vom Kl. Die Einnahmen und Fahrzeugkosten wurden nach Angaben des Kl getrennt aufgezeichnet. Am 3.2.1997 verkaufte der Kl die beiden in F zugelassenen Taxen und die dazugehörigen Konzessionen für 70.000 DM. Nach Abzug der Buchwerte von 13.411 DM ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 56.589 DM (vgl. Anlage zur Gewinnermittlung 1997, Gewerbesteuerakte 1997, Bl. 14). Den Taxibetrieb in M führte der Kl fort.