LAG Bremen - Urteil vom 21.10.2004
3 Sa 77/04
Normen:
BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 3 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2005, 38
DB 2005, 167
NZA-RR 2005, 140
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9440/03

Teilbetriebsübergang einer veräußerungsfähigen Einheit; Spaltung des Betriebes; Interessenausgleich wegen Spaltung; Nachteilsausgleich, keine Kausalität zwischen Nachteil (Kündigung) und Betriebsänderung bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang und nachfolgender Kündigung

LAG Bremen, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 77/04

DRsp Nr. 2004/17887

Teilbetriebsübergang einer veräußerungsfähigen Einheit; Spaltung des Betriebes; Interessenausgleich wegen Spaltung; Nachteilsausgleich, keine Kausalität zwischen Nachteil (Kündigung) und Betriebsänderung bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang und nachfolgender Kündigung

»1. Der Annahme einer Spaltung gemäß § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG steht nicht entgegen, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen Betriebsteil handelt, der veräußert wird (im vorliegenden Fall mit 8 Arbeitnehmern von 188 Arbeitnehmern des gesamten Betriebes). Maßgeblich ist allein, ob es sich um eine veräußerungsfähige bzw. "abspaltungsfähige" Einheit handelt. Davon ist auszugehen, wenn eine Cafeteria eines Einkaufsmarktes, in der 8 Arbeitnehmer beschäftigt werden, veräußert wird, auch wenn in dem Einkaufsmarkt 180 Arbeitnehmer verbleiben. 2. Verhandelt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrats eines Unternehmens mit 188 Arbeitnehmern nicht über einen Interessenausgleich wegen des Teilbetriebsübergangs einer Cafeteria mit 8 Arbeitnehmern, der zugleich als Abspaltung nach § 111 BetrVG anzusehen ist, können zumindest die Arbeitnehmer des abgespaltenen Betriebsteils Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG geltend machen.