LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2009
11 Sa 51/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 279/07

Teilbetriebsübergang einer Zeitungsredaktion; Klage eines Redakteurs auf Verzugslohn und Weiterbeschäftigung bei der Erwerberin; Freistellung vor Teilbetriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 51/09

DRsp Nr. 2009/23649

Teilbetriebsübergang einer Zeitungsredaktion; Klage eines Redakteurs auf Verzugslohn und Weiterbeschäftigung bei der Erwerberin; Freistellung vor Teilbetriebsübergang

1. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 2. Auch wenn die Erwerberin nur wenige Redakteure in Arbeitsverhältnissen weiterbeschäftigt, die bisherigen freien Mitarbeiter aber weiterhin einsetzt und ein Teil der Angestellten zukünftig freiberuflich für sie tätig werden soll, hat sie einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen und damit die Identität der Betriebsgemeinschaft hinreichend gewahrt. 3. Redakteure, gleich ob angestellt oder selbständig, sind die Leistungsträger bei der Erstellung einer Tageszeitung, wobei es gerade für die Lokalberichterstattung weniger auf besondere Schreibfähigkeiten ankommt als vielmehr auf den Zugang zu Nachrichtenquellen, den insbesondere die freien Mitarbeiter aufgrund ihrer Ortskenntnisse und persönlichen Verbindungen gewährleisten.