LAG Köln - Urteil vom 20.01.2006
4 Sa 1069/05
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1756/04

Teilbetriebsübergang im Weiterbildungsbereich

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1069/05

DRsp Nr. 2006/19981

Teilbetriebsübergang im Weiterbildungsbereich

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die Klägerin zu denselben Bedingungen zu beschäftigen hat, insbesondere ihr dasselbe Gehalt zu zahlen hat, wie der I B , f T d J -, S - und B e. V. (im folgenden I e. V.).

Die Klägerin war seit dem 01.05.1996 bei dem I e. V. als Sozialberaterin im Berufsbildungsbereich beschäftigt. Sie arbeitete zunächst in Vollzeit zu 38,5 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsvereinbarung vom 02.12.2003 wurde die Arbeitszeit befristet für die Zeit vom 28.11.2003 bis zum 30.11.2005 auf 30 Wochenstunden verkürzt. Die Klägerin erhielt beim I e. V. zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.165,81 EUR. Sie arbeitete im Berufsbildungszentrum K (BBZ) in Berufsvorbereitungslehrgängen. Diese Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben, vergeben und finanziert.

Zuletzt hatte der I e. V. aufgrund einer solcher Ausschreibung verschiedene Lehrgänge gewonnen. Es wurden aufgrund dieser Ausschreibungen 150 Plätze im Bereich berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BBE Altmaßnahmen) und 80 Plätze im Bereich von Kombimaßnahmen vorgehalten. Aufgrund dieser Maßnahmen wurden rund 42 Mitarbeiter beschäftigt.