BFH - Urteil vom 13.03.1996
II R 51/95
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1313
BFHE 180, 174
BStBl II 1996, 548
DB 1996, 1321
DStR 1996, 961
DStZ 1996, 444
NJW 1997, 415
NJWE-MietR 1996, 280
ZEV 1996, 238
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 103),

Teilfinanzierter Anbau als mittelbare Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen II R 51/95

DRsp Nr. 1996/20882

Teilfinanzierter Anbau als mittelbare Grundstücksschenkung

»Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf grundstücksbezogene Verwendungen --wie etwa den Anbau an ein bereits bestehendes Gebäude des Bedachten--, deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise ganz oder teilweise getragen werden, Anwendung finden.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Miteigentümerin zu einhalb eines Grundstücks in A. Mit notariellem Vertrag vom... vereinbarten die Klägerin und ihre Schwester, daß diese der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 90 000 DM unter der Auflage schenke, diesen Betrag ausschließlich für die Herstellungskosten des neu zu errichtenden Anbaus auf dem genannten Grundstück zu verwenden. Weiter wurde vereinbart, das Geld auf ein Baukonto einer Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der weiteren Miteigentümerin des Grundstücks zu überweisen. In dem notariellen Vertrag heißt es weiter, die Schwester übernehme mit der Geldschenkung anteilig die Kosten für den Anbau des vorstehend genannten Geschäftshauses. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages sei damit ausgeschlossen. Schenkungsgegenstand sei somit der neu zu errichtende Anbau auf dem im Vertrag genannten Grundstück.