LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2005
12 TaBV 11/04
Normen:
BetrVG § 111 Satz 3 Ziff. 2 § 112 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 5/04

Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile einer Teilauslagerung im Kantinenbereich - Überschreiten der Regelungsbefugnis durch Festlegung eines Wiedereinstellungsanspruchs und Abfindungszahlungen - betriebsbedingte Kündigungen keine typischerweise zu erwartenden Folgen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 12 TaBV 11/04

DRsp Nr. 2006/21453

Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile einer Teilauslagerung im Kantinenbereich - Überschreiten der Regelungsbefugnis durch Festlegung eines Wiedereinstellungsanspruchs und Abfindungszahlungen - betriebsbedingte Kündigungen keine typischerweise zu erwartenden Folgen

1. Ist Gegenstand der Einsetzung der Einigungsstelle der "Abschluss eines Sozialplanes wegen der Betriebsaufspaltung der Cafeteria ..." und der "... Übertragung der Leitungsmacht ..." auf den Übernehmer dieses Betriebsteils, darf die Einigungsstelle nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile durch eine Regelung ausgleichen oder mildern, die infolge der geplanten Abspaltung der Cafeteria/Kantine entstehen.2. Zu den mit Wahrscheinlichkeit typischerweise zu erwartenden spezifischen Folgen einer derartigen Betriebsaufspaltung mit Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gehört es nicht, dass der Erwerber innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nach dem Übergang Arbeitsverhältnisse, in die er eingetreten ist, betriebsbedingt kündigt; solche denkbaren Nachteile entstehen nicht "infolge der geplanten Betriebsänderung" im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sondern beruhen auf einem nur möglichen neuen Entschluss des Erwerbers, durch den der bisherige Kausalverlauf unterbrochen wird.