BFH - Urteil vom 01.07.2004
IV R 32/02
Normen:
EStG § 16 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 31
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 110/01

Teilpraxisaufgabe

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IV R 32/02

DRsp Nr. 2004/17200

Teilpraxisaufgabe

1. Eine Teilpraxisveräußerung bzw. -aufgabe setzt in Anlehnung an den Begriff des Teilbetriebs i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil der Gesamtpraxis voraus.2. Ob die Tätigkeit als Tanzlehrer bzw. als Tanzsporttrainer in zwei wesensmäßig verschiedene berufliche Tätigkeiten aufgeteilt werden kann, ist zweifelhaft, kann im Streitfall aber offen bleiben.3. Die Ausübung wesensmäßig unterschiedlicher Tätigkeiten indiziert nicht das Vorliegen organisatorisch selbstständiger Praxisteile. Indes bedarf es jedenfalls einer gewissen organisatorischen Verselbstständigung der verschiedenen Praxisteile. Inwieweit die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit gegeben ist, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer/Aufgebenden.4. Die getrennte Gewinnermittlung ist zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs, gleichwohl muss dann aber die organisatorische Selbstständigkeit des einzelnen Teilbetriebs durch andere Umstände hinreichend deutlich werden.

Normenkette:

EStG § 16 § 34 ;

Gründe: