BFH - Urteil vom 29.04.1999
IV R 14/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 2; HGB § 253 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1965
BB 1999, 2555
BFH/NV 1999, 1673
BFHE 189, 51
BStBl II 1999, 681
DB 1999, 1881
DStR 1999, 1479
DStZ 1999, 840
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 633),

Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen IV R 14/98

DRsp Nr. 1999/8583

Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten

»Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, mit dessen Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im ganzen verbunden sind, ist auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewußt nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukt). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt. Die Berücksichtigung des mit dem Verlustprodukt verbundenen Erfolgsbeitrags für das Unternehmen bei der Bewertung dieses Wirtschaftsgutes verstößt, auch wenn es sich dabei um geschäftswertbeeinflussende Umstände handelt, nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 2; HGB § 253 Abs. 3 S. 1;

Gründe: