BFH - Beschluß vom 09.03.2000
X B 106/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1184

Teilwertabschreibung; Beteiligung

BFH, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen X B 106/99

DRsp Nr. 2000/6348

Teilwertabschreibung; Beteiligung

1. Teilwert einer Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde. 2. Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. 3. Auch im Falle ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen zwecks Ermittlung des niedrigeren Teilwerts sind werterhöhende Faktoren zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.02.1972 - I R 54-55/70, BStBl II 1972, 397).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zum Teil nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise ausreichend dargelegt; soweit die Darlegungen noch als ausreichend anzusehen sind, haben die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.