FG Hessen - Beschluss vom 15.01.2007
11 V 2553/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 lit. b § 17 ;

Teilwertabschreibung; Firmenwert; Treu und Glauben; Korrektur; Falscher Bilanzansatz - Korrektur eines fehlerhaften Wertansatzes in der Bilanz

FG Hessen, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 11 V 2553/06

DRsp Nr. 2007/9116

Teilwertabschreibung; Firmenwert; Treu und Glauben; Korrektur; Falscher Bilanzansatz - Korrektur eines fehlerhaften Wertansatzes in der Bilanz

Sind bei einer Betriebsaufspaltung GmbH-Anteile entgegen der gesetzlichen Regelung von einem nach § 10 Abs. 1 EStG wesentlich Beteiligten statt mit den Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i .V. mit Nr. 5b EStG zunächst mit dem Teilwert gewinnneutral von Beginn an in das Anlageverzeichnis aufgenommen worden, ist eine Korrektur auf die Anschaffungskosten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Nr. 5b EStG dann auch nur gewinnneutral möglich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 lit. b § 17 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der nach Betriebsprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001. Streitig ist insbesondere, ob beim Übergang von der Einnahmeüberschussrechnung zum Bestandsvergleich eine Teilwertabschreibung auf einen GmbH-Anteil zulässig war und ob ein geldwerter Vorteil für die private Kfz-Nutzung angesetzt werden durfte.

Die Antragstellerin wurde in den Streitjahren mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist die einzige Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der A GmbH (GmbH), deren Unternehmenszweck hauptsächlich das Verlegen von Estrichen ist.