Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen

Autor: Apitz

Regelungsinhalt

Im Rahmen des JStG 2008 wurde §  8b Abs.  3 KStG um Satz 4-8 erweitert, um die Verwaltungsauffassung festzuschreiben. Danach kann bei einer Körperschaft eine Gewinnminderung aufgrund des Ausfalls einer Darlehensforderung als Folge eines Verzichts oder Untergang des Darlehensschuldners oder einer Teilwertabschreibung der Darlehensforderung steuerlich nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus Sicherheiten (z.B. Bürgschaften) stehen, wenn der Forderungsanspruch gegenüber der sich verbürgten Gesellschaft wertlos ist. Davon betroffen sind auch Darlehensforderungen gegenüber ausländischen Gesellschaften, da sich eine nur auf das Inland bezogene Betrachtung nicht dem Gesetzestext entnehmen lässt und zudem auch bedenklich wäre.

Qualifizierter Darlehensgeber

Die Regelung erfasst im Grundsatz alle Darlehen eines als qualifiziert anzusehenden Darlehensgebers, d.h., eine Beschränkung auf bisher als "eigenkapitalersetzend" anzusehende Darlehen erfolgt nicht. Ebenfalls ist der Zeitpunkt der Darlehenshingabe unerheblich, so dass auch bereits vor 2008 hingegebene Darlehen ab Veranlagungszeitraum 2008 unter diese Einschränkung fallen können.

Schädlicher Darlehensgeber