BayObLG - Beschluß vom 21.07.1999
1Z BR 122/98
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 205
BayObLGZ 1999 Nr. 46
NJW-RR 2000, 6
ZEV 2000, 66
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7697/97
AG München 63 VI 11185/92 ,

Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als testamentarischer Erbe in Betracht kommenden Person

BayObLG, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 122/98

DRsp Nr. 1999/11295

Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als testamentarischer Erbe in Betracht kommenden Person

»Testierunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn paranoide Wahnvorstellungen eines Erblassers, die sich vor allem auf eine als (testamentarischer) Erbe in Betracht kommende Person beziehen, das freie Urteil darüber unmöglich machen, ob die Einsetzung anderer Personen als Erben sittlich gerechtfertigt ist (im Anschluß an BayObLGZ 1962, 219 und in Abgrenzung zu BayObLGZ 1991, 59).«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die 1992 im Alter von 79 Jahren nach einer Tumoroperation verstorbene Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ihre Schwester und ihr Bruder sind ohne Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben. Die Beteiligten zu 3 bis 8 sind gesetzliche Erben dritter Ordnung. Der Beteiligte zu 9 ist der Pfarrer der Kirchengemeinde, der die Erblasserin angehörte. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Söhne.

Zu deren Gunsten hat die Erblasserin am 16.1.1991 ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:

Testament

Ich habe keine Verwandten, die einen Pflichtanteil an meinem Erbe erhalten müßten.

Auch möchte ich nicht, daß meine Schwägerin... mich beerbt. Daher treffe ich... folgende letztwillige Verfügung: Als meine Erben setze ich zu gleichen Teilen ... (= Beteiligte zu 1 und 2) ein.