OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2014
3 W 49/13
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 141/13

Testierfähigkeit eines Krebspatienten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 3 W 49/13

DRsp Nr. 2014/1089

Testierfähigkeit eines Krebspatienten

Von Testierfähigkeit eines medikamentös gegen Schmerzen behandelten Krebspatienten ist auszugehen, wenn die Behandlung nach einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte nicht zu einer Bewusstseinstrübung geführt hat.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit handschriftlichem Testament vom 21.08.2011 setzte der Erblasser die Antragstellerin, seine Schwester, als Alleinerbin ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Erblasser nach einer schweren Darmkrebsoperation zur Rehabilitation in der Klinik am W... in B.... Dort wurde eine palliative Chemotherapie durchgeführt. Ferner erfolgte eine medikamentöse Schmerztherapie.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, ihr aufgrund des Testamentes vom 21.08.2011 einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist.

Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Ausstellung des beantragten Erbscheins. Er hegt aufgrund der Behandlung des Erblassers mit Schmerzmitteln Zweifel an dessen Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes vom 21.08.2011.