BayObLG - Beschluss vom 14.09.2001
1Z BR 124/00
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1066
OLGReport-BayObLG 2002, 80
ZEV 2002, 234
Vorinstanzen:
LG Landshut 60 T 1398/96 ,
AG Landshut VI 1157/95 ,

Testierunfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 124/00

DRsp Nr. 2001/15365

Testierunfähigkeit

»1. Zum Begriff der Testierunfähigkeit.2. Zum notwendigen Umfang der Überprüfung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit durch den Tatsachenrichter.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Am 12.10.1995 verstarb die 1913 geborene Erblasserin. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung leben bzw. lebten im Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Bruder - der Beteiligte zu 1 - sowie eine am 7.4.1999 nachverstorbene Schwester, ferner die Beteiligte zu 2, die Tochter eines vorverstorbenen Bruders, und die zwei Kinder eines anderen vorverstorbenen Bruders, die Beteiligten zu 3 und 4. Zum Nachlass gehört Grundbesitz; der gesamte Nachlasswert beträgt rund 375000 DM.