LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2009
26 Sa 39/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2; Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung - Q./N. (TV Zusatzzahlung) § 2; Tarifvertrag zur Sanierung und Beschäftigungssicherung - Q./N. (TV Sanierung) § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 14007/08

Transformation eines vereinbarten, aber noch nicht in Kraft getretenen Sanierungstarifvertrages bei Betriebsübergang; Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Voraussetzungen für die Beendigung eines bisher geltenden Tarifvertrage [hier: TV Zusatzzahlungen]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 39/09

DRsp Nr. 2010/10750

Transformation eines vereinbarten, aber noch nicht in Kraft getretenen Sanierungstarifvertrages bei Betriebsübergang; Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Voraussetzungen für die Beendigung eines bisher geltenden Tarifvertrage [hier: TV Zusatzzahlungen]

1. Die zwischen den Parteien vereinbarte unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifverträge erfasst insbesondere auch die für den Betrieb des Veräußerers abgeschlossenen jeweiligen Sanierungstarifverträge. Die Beklagte ist als Erwerberin des Beschäftigungsbetriebes nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die sich daraus ergebenden Pflichten der Veräußerin eingetreten, also auch die Verpflichtung zur Zusatzzahlung nach § 2 TV Zusatzzahlung, der erst nach dem Betriebsübergang in Kraft getreten ist. 2. Der Umstand, dass § 10 Abs. 3 TV Sanierung dessen Beendigung mit dem Betriebsübergang vorsieht, führt nicht zugleich zur Beendigung des TV Zusatzzahlung, der eine entsprechende Regelung gerade nicht beinhaltet. Seine zeitliche Geltung ist vielmehr nur von der Dauer der Geltung des TV Sanierung auf das Arbeitsverhältnis abhängig.