Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines höheren Gehaltes wegen Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe sowie auf Zahlung einer Ballungsraumzulage.
Die am 17.10.1969 geborene Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 01.11.1997 als Wirtschafterin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug EUR 2.479,62.
Arbeitgeber der Klägerin war zunächst das B., eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Arbeitsplatz der Klägerin war von Anfang an das Seniorenheim K. Zum 01.05.2004 ging dieser Betrieb auf die Beklagte über.
Auf Grund beidseitiger Tarifbindung sowie auf Grund des Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim B. sowohl der Manteltarifvertrag zur Anwendung des
Im als "Dienstvertrag" bezeichneten Arbeitsvertrag der Klägerin war u.a. geregelt:
"§ 2
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