FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2014
2 K 2244/12
Normen:
AO § 89 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1031

Treu und Glauben bei unrichtiger Auskunft des Finanzamts über Steuerfreiheit von Einkünften - Steuerpflicht von Einkünften aus ISAF-Einsatz in Afghanistan

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 2244/12

DRsp Nr. 2014/10172

Treu und Glauben bei unrichtiger Auskunft des Finanzamts über Steuerfreiheit von Einkünften - Steuerpflicht von Einkünften aus ISAF-Einsatz in Afghanistan

1. Erteilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen außerhalb des § 89 Abs. 2 AO eine unrichtige Auskunft betreffend die Steuerfreiheit von Einkünften, so ist eine Berufung auf Treu und Glauben jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich aus der Anfrage des Steuerpflichtigen ergibt, dass er unabhängig von der Auskunft disponieren will. 2. Einkünfte aus einem ISAF-Einsatz in Afghanistan sind nicht steuerbefreit, soweit das Gehalt von dem NATO Common Funding Budget und dem Hauptquartier der Alliierten in Belgien gezahlt wird.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig sind die Steuerpflicht der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Bindung des Beklagten an eine schriftliche Auskunft.

Die Kläger werden gemäß §§ 26, veranlagt. Der Kläger bezog als Zeitsoldat der Bundeswehr vom 1. Januar 2008 bis 30. März 2008 aus einer Tätigkeit bei der NATO Organisation Shape mit Sitz in Belgien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ab dem 31. März 2008 übte er eine Tätigkeit als International Civilian Consultant (ICC) bei der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, kurz ISAF) in Kabul, Afghanistan aus.