AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; EStG (1990) § 17 Abs. 1 S. 1, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 757
Treuhandschaft des Vaters an Depot für den minderjährigen Sohn; Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung aufgrund der dinglichen Rechtsstellung; Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EstG i.d. bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung - zu den Vorausstetzungen der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an Belegschaftsaktien durch einen Minderjährigen, insbes. Aufgrund eines angeblichen Treuhandverhältnisses mit seinem Vater; Einkommensteuer 1991; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992, 1993, 1994
FG München, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 13 K 3958/99
DRsp Nr. 2002/9514
Treuhandschaft des Vaters an Depot für den minderjährigen Sohn; Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung aufgrund der dinglichen Rechtsstellung; Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EstG i.d. bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung - zu den Vorausstetzungen der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an Belegschaftsaktien durch einen Minderjährigen, insbes. Aufgrund eines angeblichen Treuhandverhältnisses mit seinem Vater; Einkommensteuer 1991; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3EStG 1992, 1993, 1994
1. Ist der Vater für ein von ihm eingerichtetes, mit dem Zusatz "wg. des Sohns..." versehenes Wertpapierdepot allein zeichnungsberechtigt und sind darin Belegschaftaktien enthalten, die nur der Vater erwerben und über die er erst nach einer Sperrfrist von fünf Jahren verfügen konnte, so ist das Depot steuerlich dem Vater zuzurechnen. Die ihm nachhinein behauptete Treuhandschaft an dem Depot für den minderjährigen Sohn als Treugeber -die den Sohn zum wirtschaftlichen Eigentümer machen würde- kann steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Vater das Depot und die damit erzielten Erträge zunächst jahrelang in seinen eigenen Steuererklärungen angegeben hat.
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